Hier kannst du deine UWW Mitgliedschaft ruhendstellen & kündigen.
Nach Bearbeitung durch das UWW Büro bekommst du eine Bestätigung per E-Mail zugeschickt.
Genauere Informationen befinden sich weiter unten.
Erläuterungen zur RUHENDSTELLUNG & KÜNDIGUNG der UWW Mitgliedschaft
RUHENDSTELLUNG der Mitgliedschaft (ab 2025/26)
Mitglieder welche keine Vereinsangebote der UWW aktiv in Anspruch nehmen möchten, haben die Möglichkeit ihre Mitgliedschaft bis zum 30.09. (Volleyball 15.06.) eines Jahres auf unbefristete Zeit ruhend zu stellen. Die Ruhendstellung ist bis zum jeweiligen Stichtag, schriftlich (per E-Mail, Onlineformular oder Brief) an das UWW Büro zu senden.
Ruhenden Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von aktuell € 10,- pro Sportjahr, einmalig zu Beginn des Sportjahres verrechnet.
Für Freizeitsportmitglieder ist eine Ruhendstellung auch zum 15.02. möglich. Sofern das vorangegangene Wintersemester regulär bezahlt wurde, wird für die Ruhendstellung im Sommersemester kein zusätzlicher Beitrag verrechnet. Die Verrechnung des Mitgliedsbeitrags für Ruhende Mitglieder beginnt in diesem Fall erst mit dem darauffolgenden Sportjahr.
Eine Ruhende Mitgliedschaft kann jederzeit wieder aktiviert werden. Im Falle einer Aktivierung der Mitgliedschaft, wird nur mehr der aliquote Mitgliedsbeitrag der gewählten Sparte zum Einstiegszeitpunkt verrechnet und der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag für die Ruhendstellung im aktuellen Jahr (€ 10,-) gutgeschrieben.
Für verspätet – nach dem 30.09. bzw. im Volleyball 15.06. – bekanntgegebene Ruhendstellungen, wird im ersten Jahr ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von € 54,- verrechnet. In den Folgejahren wird der reguläre Mitgliedsbeitrag für Ruhende Mitglieder verrechnet (aktuell € 10,-).
Eine Ruhende Mitgliedschaft ist grundsätzlich, wie alle UWW Mitgliedschaften, unbefristet. Sie kann mit Wirkung für das beginnende Sportjahr, jeweils bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich beendet werden.
VEREINSAUSTRITT / Beendigung der Mitgliedschaft
Ordnungsgemäße Abmeldungen können ausschließlich schriftlich, bis zum 30.09. bzw. im Freizeitsport zusätzlich auch zum 15.02., im UWW-Büro bekannt gegeben werden. Für die Sparte Volleyball (15.06.) gilt ein gesonderter Kündigungstermin.
Die schriftliche Abmeldung (bei Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten) ist per Fax, E-Mail, eingeschriebener Post oder über das entsprechende Formular auf unserer Homepage zu richten. Das Risiko des Zugangs der Abmeldung trägt das Mitglied. Abmeldungen beim Übungsleiter oder das Fernbleiben von Übungsangeboten, auch krankheits- oder verletzungsbedingt, werden nicht als Abmeldung akzeptiert und entheben auch nicht von der Zahlungspflicht. Ohne ordnungsgemäße Abmeldung bleibt die Mitgliedschaft unbefristet aufrecht.
Abmeldungen nach dem 30.09. werden zum darauf folgenden Termin wirksam. Sofern belegt werden kann, dass keine Einheiten besucht wurden, kann eine verspätete Ruhendstellung der Mitgliedschaft (€ 54,-) im Einzelfall gewährt werden. Bei Abmeldungen nach dem jeweiligen Termin bleibt die Mitgliedschaft bis zum darauffolgenden Kündigungstermin aufrecht, sodass auch keine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt.
Besondere Regelungen für die Abmeldung vom wettkampforientierten Breiten- und Leistungssport. Eine Abmeldung vom Wettkampforientierten Breiten- und Leistungssport ist zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen nur dann gültig, wenn zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückgegeben sowie offene Verbindlichkeiten beglichen wurden. Eine Freigabe des Sportlers ist nicht an die Abmeldung beim Verein gebunden sondern unterliegt den Regelungen des jeweiligen Fachverbandes. Die Freigabe kann ausschließlich durch den Obmann, den jeweiligen Sektionsleiter oder einen hauptamtlichen, bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen.
STILLLEGUNG der Mitgliedschaft (nur bis Sportjahr 2024/25)
Es besteht die Möglichkeit, die Teilnahme am Übungsbetrieb der Union West-Wien temporär stilllegen zu lassen. Sie erhalten während einer Stilllegung weiterhin die Union West-Wien Zeitschrift mit Informationen und dem aktuellen Übungsprogramm zugeschickt, sind jedoch nicht berechtigt am Übungsbetrieb teilzunehmen.
Stilllegungen können bis spätestens 30.09. (im Freizeitsport zusätzlich zum 15.02.) ausschließlich schriftlich an das UWW-Büro (bei Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten) bekannt gegeben werden. Eine Übermittlung ist per E-Mail, Fax, eingeschriebener Post oder über das entsprechende Formular auf unserer Homepage möglich.
Stilllegungen gelten nur für das jeweils betroffene Sportjahr und müssen zur Verlängerung, zu Beginn des nächsten Sportjahres (wiederum spätestens bis 30.09.) neu erklärt werden. Andernfalls endet die Stilllegung automatisch mit Ende des Sportjahres und es wird der vor der Stilllegung aktive Sparten- Mitgliedsbeitrag wieder vorgeschrieben.
Der Mitgliedsbeitrag im Falle der Stilllegung der Teilnahme am Übungsbetrieb bis zum 30.09. beträgt 29.- Euro pro Sportjahr. Dieser wird mit einem allenfalls bereits gezahlten Mitgliedsbeitrag gegenverrechnet. Der Differenzbetrag wird für das kommende Sportjahr gutgeschrieben.
Bei Stilllegung der Teilnahme am Übungsbetrieb nach dem 30.09. und beigebrachtem Nachweis, dass keine Angebote der Union West-Wien genutzt wurden, wird für die verspätete Stilllegung ein Mitgliedsbeitrag von 54,- Euro gegenverrechnet. Sollten im aktuellen Semester Einheiten besucht worden sein, wird der Mitgliedsbeitrag des laufenden Semesters verrechnet und die Stilllegung zum nächstmöglichen regulären Zeitpunkt vermerkt.
Eine Stilllegung zu Beginn des 2. Semesters ist ausschließlich im Freizeitsport möglich und hat bis spätestens 15.02. zu erfolgen. Voraussetzung ist die Bezahlung eines regulären Mitgliedsbeitrags im vorangegangenen Wintersemester, die Stilllegung für das verbleibende Sportjahr ist dann ohne weiteren Beitrag möglich.
Bei Schwangerschaft (Nachweis durch Kopie des Mutter-Kind-Passes) ist eine Stilllegung jederzeit für das verbleibende Sportjahr beitragsfrei möglich.
Bei Wiederaufnahme der Teilnahme am Übungsbetrieb während des Sportjahres für welches die Stilllegung beantragt wurde, wird der aliquote Mitgliedsbeitrag fällig und mit dem bereits bezahlten Mitgliedsbeitrag gegenverrechnet. Bei Wiederaufnahme der Teilnahme am Übungsbetrieb im folgenden Sportjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.